Der Bundestag hat am 17.11.2023 das sogenannte Wachstumschancengesetz beschlossen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine Sonderabschreibung von sechs Prozent der Investitionskosten für den Wohnungsneubau. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) gilt befristet für sechs Jahre für Projekte, die ab dem 1.10.2023 und vor dem 30.9.2029 begonnen wurden. Voraussetzung hierfür ist mindestens Effizienzstandard 55 (EH55). Der Bundesrat muss dem Gesetz jedoch noch zustimmen.

Dies sind die Konditionen der Sonderabschreibung:

  • Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (sechs Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
  • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden

Für einige unserer Pflegeimmobilien gilt diese Sonderabschreibung: Pflegeimmobilie Seniorenzentrum im Elsequartier in Melle, Pflegeimmobilie Am Mühlenberg in Sögel, Pflegeimmobilie La Vida in Schüttorf, Seniorenquartier Wendeburg, Lebenspark Detmold.

Quelle: https://www.haufe.de/amp/immobilien/wirtschaft-politik/abschreibung-in-der-steuer-degressive-afa-beim-wohnungsbau_84342_602294.html