Der Unterschied zwischen einem Pflegeheim und betreutem Wohnen liegt in der Art der Betreuung und Unterstützung, die die Bewohner erhalten. Ein Pflegeheim bietet rund um die Uhr medizinische Versorgung und Hilfe bei der Bewältigung täglicher Aufgaben an. Es ist ideal für Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen. Betreutes Wohnen hingegen ist für Personen gedacht, die noch selbstständig leben können, aber Hilfe bei einigen täglichen Aufgaben benötigen. Dies kann beispielsweise Unterstützung bei der Haushaltsführung, Mahlzeiten oder Medikamentenverwaltung sein. Diese Form bietet mehr Autonomie und Privatsphäre, da die Bewohner in eigenen Wohnungen leben, und Dienstleistungen wie Reinigung und Mahlzeiten werden angeboten.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in der Refinnazierung der Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim im Vergleich zu einer Wohnung im betreuten Wohnen. Bei einem Pflegeheim sind die Kosten meist höher, da rund um die Uhr medizinische Betreuung gewährleistet ist. Die Bewohner eines Pflegeheims weisen meist mindestens den Pflegegrad 1 auf. Die Kosten für einen Pflegeplatz setzen sich jer nach Pflegegrad aus mehreren Positionen zusammen.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen förderungswürdigen Sozialimmobilien gemäß dem XI. Sozialgesetzbuch und nicht-förderungswürdigen Sozialimmobilien. Das Betreute Wohnen mit oder ohne Pachtvertrag gehört zu den nicht-förderungsfähigen Sozialimmobilien. Das bedeutet, dass die Betreiber dieser Einrichtungen keine Zuschüsse der staatlichen Sozialkassen erhalten. Für Anleger gelten hier ähnliche Vor- und Nachteile wie bei einer klassischen Wohnimmobilie.

Eine förderungswürdige Sozialimmobilie gemäß dem XI. Sozialgesetzbuch (hierzu gehören Pflegeappartements) gilt folgende Regelung:
Die Kosten der Pflegeleistungen werden je nach Pflegegrad von der staatlichen Pflegversicherung übernommen. Kann der Bewohner eines Pflegeappartements die anteilige Zahlung an den Gesamtkosten für seinen Pflegeplatz nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, übernehmen die Sozialhilfeträger diesen Teil. Der Betreiber erhält also für die Bewohner, die den vollen Beitrag nicht alleine leisten können, eine sofortige Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger wie im Bundesozialhilfegsetz geregelt.

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