Wir werden oft von Interessentinnen und Interessenten gefragt, ob man sich in ein Seniorenheim „einkaufen“ kann. Dies kann man bedingt. Wenn ein Pflegeappartement in einer Pflegeimmobilie / Pflegeeinrichtung erworben wird, geht mit dem Kauf oft ein bevorzugtes Belegungsrecht einher. Dies bedeutet, dass der Erwerber des Pflegeappartements sowie seine nahenstehenden Verwandten bei pflegerischem Bedarf vorbei an der Warteliste einer Pflegeimmobilie das nächst verfübgare Pflegeappartement beziehen können.

Es bedeutet jedoch nicht, dass dies sofort möglich ist, und das ein Einzug in das erworbene Pflegeappartement möglich ist. Eine Kündigung aus Eigenbedarf gibt es im Bereich der Pflegeimmobilien nicht. Das heisst, dass in einer akuten Bedarfssituation ggf. kein Pflegeappartement verfügabr ist und eine gewisse Zeit gewartet werden muss. Allerdings bieten die Verkäufer von Pflegeimmobilien meist ein bevorzugtes Belegungsrecht für alle Einrichtungen des Betreibers an, so dass die Eigentümer im Akutfall auch auf andere Einrichtungen ausweichen können. Dies ist im Bedarfsfall für die betroffene Person und ihren Angehörigen natürlich ein großer strategischer Vorteil.

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