Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen förderungswürdigen Sozialimmobilien gemäß dem XI. Sozialgesetzbuch und nicht-förderungswürdigen Sozialimmobilien. Das Betreute Wohnen mit oder ohne Pachtvertrag gehört zu den nicht-förderungswürdigen Sozialimmobilien. Das bedeutet, dass die Betreiber dieser Einrichtungen keine Zuschüsse der staatlichen Sozialkassen erhalten. Für Anleger gelten hier ähnliche Vor- und Nachteile wie bei einer klassischen Wohnimmobilie. Für förderungswürdige Sozialimmobilien gemäß dem XI. Sozialgesetzbuch (hierzu gehören Pflegeappartements) gilt folgende Regelung:

Die Kosten der Pflegeleistung werden je nach Pflegestufe von der staatlichen Pflegeversicherung übernommen. Kann der Bewohner eines Pflegeappartements die anteilige Zahlung an den Gesamtkosten für seinen Pflegeplatz nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, übernehmen die Sozialhilfeträger diesen Teil. Der Betreiber erhält also für die Bewohner, die den vollen Beitrag nicht allein leisten können, eine sofortige Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger wie im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt.

Für Sie als Inhaber einer Pflegeimmobilie wird damit das Ausfallrisiko nochmals erheblich reduziert. Damit ist die Pflegeimmobilie für Anleger tatsächlich die „Sorglos- Immobilie“ der Zukunft.